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Rechte


Bildrecht
Die Bildrechte sind die Urheberrechte des Urhebers beziehungsweise Lichtbildners für seine Fotografien.

Urheberrecht        
Ein Urheber ist jemand, der etwas verursacht oder veranlasst hat, ein Verursacher oder Initiator.

Verwertungsrecht 

IMMER ZUERST EINE FREIGABE FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG EINHOLEN, EIGENTUM DES URHEBERS.
Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, öffentlich Zugängigmachen, Senderecht.

Persönlichkeitsrecht / Recht am eigenen Bild        
Personenaufnahmen dürfen nur mit Zustimmung der abgebildeten Person veröffentlicht werden! Es gibt nur wenige Ausnahmen. IMMER ZUERST EINVERSTÄNDNIS EINHOLEN.
Recht am eigenen Bild des Abgebildeten. Das Recht am eigenen Bild oder Bildnisrecht ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden.
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Die Einwilligung zur Veröffentlichung ist aber nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist. Die Erkennbarkeit kann sich auch aus begleitenden Umständen ergeben. Selbst die in Presseveröffentlichungen übliche Anonymisierung durch Augenbalken beseitigen diese Erkennbarkeit nicht unbedingt (Dreier/Schulze, UrhG, 1. Aufl. 2004, § 22 KunstUrhG Rz. 3). Ist eine Person durch den Kontext eindeutig identifizierbar, kann sie sich gegen die Veröffentlichung wehren, auch wenn ihre Gesichtszüge gar nicht gezeigt werden. Die Erkennbarkeit einer Person entfällt auch dann nicht, weil diese sich altersbedingt verändert hat. Eines Beweises, dass die Person tatsächlich erkannt wird, bedarf es nicht.

Quellen:
   
http://de.wikipedia.org/wiki/Bildrechte